Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 2 Konformitätsbewertungsmodul A Interne Fertigungskontrolle

1. Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in Ziffer 2,, 3 und 4 dieser Anlage genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen die grundlegenden Anforderungen von Paragraph 3, erfüllen.

2. Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach Paragraph 17,

3. Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit den in Ziffer 2, dieser Anlage genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen, in Paragraph 3, aufgeführten grundlegenden Anforderungen gewährleisten.

4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1. Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung im Einklang mit den Paragraphen 14 und 15 an jeder einzelnen Funkanlage an, die den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

4.2. Der Hersteller stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Funkanlage sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5. Bevollmächtigter

Die unter Ziffer 4, genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192888