Absatz eins,Wird festgestellt, dass eine Funkanlage nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:
- Ziffer einsVerbesserungsauftrag
- Ziffer 2Rücknahme
- Ziffer 3Rückruf
- Ziffer 4Mitteilung in Medien