Absatz eins,Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine auf Grund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird und es einen der folgenden Fälle feststellt:
- Ziffer einsDie CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
- Ziffer 2Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von Paragraphen 14, oder 15 angebracht;
- Ziffer 3Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des Paragraph 15, Absatz 4, angebracht oder nicht angebracht;
- Ziffer 4Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
- Ziffer 5Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
- Ziffer 6Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
- Ziffer 7Die in Paragraph 4, Absatz 6, oder Absatz 7, oder Paragraph 6, Absatz 4, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
- Ziffer 8Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, nicht beigefügt;
- Ziffer 9Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Paragraph 9, werden nicht erfüllt;
- Ziffer 10Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß Paragraph 10, Absatz 3, werden nicht erfüllt.