Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 6 zu entsprechen, die in diesem Anhang aufgeführten Elemente zu enthalten und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie ist in die deutsche oder englische Sprache zu übersetzen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird.
  3. Absatz 3,Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung hat die in Anlage 7 aufgeführten Elemente zu enthalten und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird. Der über eine in der vereinfachten EU-Konformitätserklärung angegebenen Internetadresse erhältliche vollständige Text der EU-Konformitätserklärung muss in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung stehen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird.
  4. Absatz 4,Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, ist für alle Rechtsakte der Europäischen Union eine einzige EU-Konformitätserklärung auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
  5. Absatz 5,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192857