Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Haftung und Rückersatz

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Bediensteter oder Beauftragter einer Einrichtung in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat. Der Bedienstete oder Beauftragte haftet dem Geschädigten nicht.
  2. Absatz 2,Der Träger der Einrichtung haftet dem Bund für die nach Absatz eins, erbrachten Leistungen, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Schaden auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Der Träger der Einrichtung kann vom Bediensteten oder Beauftragten für die nach Absatz 2, erbrachten Leistungen Rückersatz begehren, sofern dieser den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf diesen Anspruch und seine Geltendmachung sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40192841