Absatz eins,Die für eine Einrichtung namhaft gemachten Bewohnervertreter sind insbesondere berechtigt, die Einrichtung unangemeldet zu besuchen, sich vom Bewohner einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, mit der anordnungsbefugten Person und Bediensteten der Einrichtung das Vorliegen der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung zu besprechen, die Interessenvertreter der Bewohner der Einrichtung zu befragen und in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Einsicht in die Pflegedokumentation, die Krankengeschichte und andere Aufzeichnungen über den Bewohner zu nehmen. Diese Rechte stehen auch dem sonstigen Vertreter des Bewohners zu, sofern diese Angelegenheit in seinen Wirkungsbereich fällt, bei minderjährigen Bewohnern dem gesetzlichen Vertreter im Bereich der Pflege und Erziehung. Bei der Wahrnehmung seiner Rechte hat der Bewohnervertreter oder sonstige Vertreter auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.