Absatz eins,Der Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch der in Paragraph 11, Absatz 7, umschriebene Fall zählt — unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durch
- Ziffer einsdie Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand und
- Ziffer 2Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.