(2)Absatz 2Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erheblich zu ändern, oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden nach § 6 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise nach § 8 um mehr als 8 vH zu erhöhen, so kann der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Wenn der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, ist dies als Zustimmung zur Änderung zu werten. Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erheblich zu ändern, oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise nach Paragraph 8, um mehr als 8 vH zu erhöhen, so kann der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Wenn der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, ist dies als Zustimmung zur Änderung zu werten.