Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach Paragraphen 8 und 9 dieses Bundesgesetzes sowie nach Paragraph 46, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuzurechnen sind, und die in Paragraph 8, genannten Ärzte dürfen, vorbehaltlich des Absatz 2,, die genannten Amtshandlungen sowie die hierüber erstellten Aufzeichnungen und Bescheinigungen weder offenbaren noch verwerten. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen nicht in einer Weise bearbeitet oder in Evidenzen verzeichnet werden, die eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach einem auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würde.