Unterbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
BG
Paragraph 37
01.07.2018
30.06.2023
UbG
20/03 Erwachsenenschutz
Die Zustimmung und die gerichtliche Genehmigung sind nicht erforderlich, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, eine schwere Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen des Kranken verbunden wären. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der Abteilungsleiter. Dieser hat den gesetzlichen Vertreter oder, wenn der Kranke keinen solchen hat, den Patientenanwalt nachträglich von der Behandlung zu verständigen.
19.09.2022
10002936
NOR40192796