Kapitalmaßnahmen-VO
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 7
21.04.2017
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Bei steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, stellt die Lieferung der Wertpapiere keinen Tausch dar. Die Anschaffungskosten der ausgebuchten Schuldverschreibungen sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere aufzuteilen. Bare Zuzahlungen bis zur Höhe von 10% des Gesamtnennbetrags der erhaltenen Wertpapiere, die der Steuerpflichtige zum Zweck der Rundung auf ganze Stücke erhält, senken die Anschaffungskosten der eingebuchten Wertpapiere. Bei Wertpapieren ohne Nennwert (z. B. Stückaktien) sind Zuzahlungen generell steuerpflichtig.
25.04.2017
20007476
NOR40192787