Kurztitel

Kapitalmaßnahmen-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.04.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 7,

Bei steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, stellt die Lieferung der Wertpapiere keinen Tausch dar. Die Anschaffungskosten der ausgebuchten Schuldverschreibungen sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere aufzuteilen. Bare Zuzahlungen bis zur Höhe von 10% des Gesamtnennbetrags der erhaltenen Wertpapiere, die der Steuerpflichtige zum Zweck der Rundung auf ganze Stücke erhält, senken die Anschaffungskosten der eingebuchten Wertpapiere. Bei Wertpapieren ohne Nennwert (z. B. Stückaktien) sind Zuzahlungen generell steuerpflichtig.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20007476

Dokumentnummer

NOR40192787