Kurztitel

Kapitalmaßnahmen-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.04.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen sind:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, die sich
      • Strichaufzählung
        auf das Eigenkapital einer Körperschaft und/oder
      • Strichaufzählung
        auf die Stückelung von Wertpapieren
      beziehen. Darunter fallen insbesondere Änderungen des Kapitals durch Erhöhung, Herabsetzung, Emission von Bezugsrechten auf Aktien, Aktiensplit und Aktienzusammenlegung, Aktienumtausch infolge von Unternehmenszusammenschlüssen oder -aufspaltungen sowie die Einbuchung von Aktien auf Grund von Unternehmensabspaltungen.
    2. Ziffer 2
      Spaltungen und Verschmelzungen von Investmentfonds gemäß Paragraph 65 und Paragraphen 114 bis 127 InvFG 2011.
    3. Ziffer 3
      Die Lieferung von Wertpapieren zur Tilgung bei Schuldverschreibungen, mit denen untrennbar das Recht verbunden ist, an Stelle der Rückzahlung eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren zu fordern (Inhaber) oder anzudienen (Emittent).
  2. Absatz 2,Für Kapitalmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      Eine Abwicklung der Realisierung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 liegt nicht vor.
      Davon ausgenommen sind:
      • Strichaufzählung
        Zahlungen aufgrund einer Einlagenrückzahlung oder infolge einer Liquidation, wenn der Abzugsverpflichtete davon Kenntnis hat. Zahlungen aufgrund einer Einlagenrückzahlung führen zu einer Verminderung der entsprechenden Anschaffungskosten (Paragraph 4, Absatz 12 und Paragraph 15, Absatz 4, EStG 1988); insoweit sie die Anschaffungskosten übersteigen, liegen Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 vor. Dasselbe gilt für Liquidationen.
      • Strichaufzählung
        Kapitalmaßnahmen, bei denen dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zum Umtausch eingeräumt wird.
    2. Ziffer 2
      Im Zuge einer steuerrelevanten Kapitalmaßnahme eingebuchte Wertpapiere treten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges zur Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen nach Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera a, EStG 1988 an Stelle der ausgebuchten Wertpapiere. Werden im Zuge einer steuerrelevanten Kapitalmaßnahme Wertpapiere eingebucht, ohne dass es zuvor zur Ausbuchung von anderen Wertpapieren kommt, ist für Zwecke der Einstufung als Alt- oder Neuvermögen auf die bisherigen Wertpapiere abzustellen.
    3. Ziffer 3
      Der Abzugsverpflichtete darf sich grundsätzlich auf entsprechende Informationen von im Wertpapiergeschäft anerkannten Informationssystemen und Datenprovidern verlassen. Dies gilt nicht, wenn dem Abzugsverpflichteten im Vorhinein Informationen vorliegen, die zu begründeten Zweifeln an den Informationen der genannten Datenprovider führen.

Schlagworte

Altvermögen, Unternehmensaufspaltung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20007476

Dokumentnummer

NOR40192784