Kurztitel

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 e

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

ErwSchVG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Kosten

Paragraph 4 e,

Der Verein hat der betroffenen Person, soweit dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird,

  1. Ziffer eins
    für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 75 Euro,
  2. Ziffer 2
    für die Registrierung einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 10 Euro,
  3. Ziffer 3
    für die Registrierung des Eintritts des Vorsorgefalls bei einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 10 Euro,
  4. Ziffer 4
    für die Errichtung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung oder einer Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung den Betrag von 50 Euro,
  5. Ziffer 5
    für die Registrierung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung oder einer Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung den Betrag von 10 Euro,
  6. Ziffer 6
    für die Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung den Betrag von 50 Euro und
  7. Ziffer 7
    für die Vornahme eines Hausbesuchs im Zuge einer der in den Ziffer eins bis 6 genannten Handlungen einen Zuschlag von 25 Euro,
jeweils zuzüglich allfälliger Barauslagen für die Registrierung in Rechnung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR40192781