Absatz eins,Der Verein hat im Auftrag des Gerichts insbesondere abzuklären,
- Ziffer einswelche konkreten Angelegenheiten zu besorgen sind,
- Ziffer 2wie die Fähigkeiten der betroffenen Person, ihre Angelegenheiten im Rechtsverkehr selbstbestimmt wahrzunehmen, eingeschätzt werden, allenfalls unter Anschluss von aktuellen Unterlagen zum Gesundheitszustand der betroffenen Person,
- Ziffer 3ob der betroffenen Person Unterstützung im Sinn des Paragraph 239, Absatz 2, ABGB, die sie bei der Ausübung ihrer Handlungsfähigkeit benötigt, geleistet wird,
- Ziffer 4wie das persönliche und soziale Umfeld der betroffenen Person beschaffen ist,
- Ziffer 5ob es mögliche Alternativen zur Erwachsenenvertretung gibt,
- Ziffer 6ob die Möglichkeit einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung gegeben ist,
- Ziffer 7ob Gründe für eine Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bzw. zu seiner Erneuerung gegeben sind,
- Ziffer 8ob nahestehende Personen als gerichtliche Erwachsenenvertreter in Frage kommen und
- Ziffer 9ob es allenfalls Anhaltspunkte dafür gibt, einen Genehmigungsvorbehalt zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person anzuordnen.