Absatz eins,Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
- Ziffer einswenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden;
- Ziffer 2wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;
- Ziffer 3
- Litera awenn er als Vertreter der Dienstnehmer entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten dem betreffenden Versicherungsträger nicht mehr als pflichtversicherter Dienstnehmer angehört, oder
- Litera bwenn er als Vertreter der Dienstgeber entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten nicht mehr Dienstgeber eines bei dem betreffenden Versicherungsträger pflichtversicherten Dienstnehmers ist,
in beiden Fällen jedoch nur, wenn er nicht zu jenen Personen zählt, die im Paragraph 420, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführt sind; - Ziffer 4wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
- Ziffer 5wenn einer der im Paragraph 420, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Ziffer 4, oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.