Firmenbuchgesetz
BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2017
BG
§ 13
01.06.2017
FBG
21/01 Handelsrecht
(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.
ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 10/1997
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017
25.04.2017
10002997
NOR40192666