Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen.
  2. Absatz 2,Die Übertragung wird wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40192660