Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207 m

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Paragraph 207 m,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 4, 6, Absatz 2, 13, 19, 20, 82, 102, Absatz 3, 116 a bis 131 c, 131 e, 131 g, 132, 132 a, 133 bis 141, 145 a und 154 samt Überschriften sowie die Überschrift des 10. Abschnittes in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), treten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 anhängig sind oder anhängig werden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 6, Absatz 3, 88, 90, 102, Absatz 3, 105, 106, 106 a, 107 a, 110, 133, Absatz 3, 135, Absatz eins und 140 in der Fassung des Artikel 6, Ziffer 3, 2. ErwSchG treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3,Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängiges Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist nach den Paragraphen 116 a bis 126 in der Fassung des 2. ErwSchG in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist – wenn noch Entscheidungsgrundlagen fehlen – dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es den Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) mit einer Abklärung im Sinn des Paragraph 117 a, beauftragt. Ist ein einstweiliger Sachwalter bestellt, so ist er mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG einstweiliger Erwachsenenvertreter.
  4. Absatz 4,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ErwSchG anhängige Verfahren auf Änderung, Übertragung oder Beendigung der Sachwalterschaft gilt Absatz 3, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192644