Absatz eins,Eltern, Großeltern und Pflegeeltern sowie ein Kinder- und Jugendhilfeträger sind im Rahmen der Obsorge gegenüber dem Gericht zur laufenden Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt. Dies gilt im Rahmen der Erwachsenenvertretung auch für nächste Angehörige im Sinn des Paragraph 268, Absatz 2, ABGB sowie einen Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG).