Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine vertretene Person ein nennenswertes Vermögen hat, so hat das Gericht dieses von Amts wegen zu erforschen. Hat demnach die vertretene Person nennenswertes Vermögen, so hat das Gericht dessen Verwaltung mit dem Ziel zu überwachen, eine Gefährdung des Wohles der vertretenen Person hintanzuhalten.
  2. Absatz 2,Sind mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern und im Rahmen der Erwachsenenvertretung nächste Angehörige im Sinn des Paragraph 268, Absatz 2, ABGB betraut, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 15 000 Euro wesentlich übersteigt.
  3. Absatz 3,In jedem Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerten Vermögens zu überwachen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl der vertretenen Person erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch die Verwaltungstätigkeit eines Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie eines Erwachsenenschutzvereins (Paragraph eins, ErwSchVG) zu überwachen.
  4. Absatz 4,Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschließlich zu seiner Sicherung, kann das Gericht insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte von Kreditunternehmen oder von gemäß Paragraph 102, auskunftspflichtigen Personen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192634