Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Verfahren der Anerkennung

Paragraph 131 c,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung einer Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) und einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.
  2. Absatz 2,Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung, ein Nachweis, ihrer Rechtskraft oder vorläufigen Wirksamkeit sowie ein Nachweis über die Wahrung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person anzuschließen. Das Gericht kann sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder die Parteien von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
  3. Absatz 3,Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie zwei Monate.
  4. Absatz 4,Ein Kostenersatz findet nicht statt.
  5. Absatz 5,Ist die ausländische Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) oder die Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Anerkennung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann einer Partei eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.
  6. Absatz 6,Die Verständigungspflichten des Paragraph 126, Absatz eins, und 2 sowie des Paragraph 128, Absatz eins, sind in Verfahren über die Anerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden. Paragraph 130, Absatz 3, sowie Paragraph 128, Absatz eins, sind in Verfahren über die Anerkennung und die Nichtanerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192630