Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
BG
Paragraph 129
01.07.2018
AußStrG
22/03 Außerstreitverfahren
Vor Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (Paragraph 242, Absatz 2, ABGB) muss sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, vor der Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts nur dann, wenn es dies für erforderlich hält. Wenn dies das Gericht für erforderlich hält, hat es den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen, einen Sachverständigen zu bestellen oder mündlich zu verhandeln. Paragraph 120, Absatz 2 und Paragraph 126, gelten sinngemäß.
25.04.2017
20003047
NOR40192621