Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

römisch vier. Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts

Paragraph 129,

Vor Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (Paragraph 242, Absatz 2, ABGB) muss sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, vor der Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts nur dann, wenn es dies für erforderlich hält. Wenn dies das Gericht für erforderlich hält, hat es den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen, einen Sachverständigen zu bestellen oder mündlich zu verhandeln. Paragraph 120, Absatz 2 und Paragraph 126, gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192621