Absatz eins,Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
BG
Paragraph 122
01.07.2018
AußStrG
22/03 Außerstreitverfahren
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 207 m
Privatleben
25.04.2017
20003047
NOR40192614