Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 207 m

Text

Erstanhörung

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Setzt das Gericht das Verfahren fort, so hat es sich einen persönlichen Eindruck von der vom Verfahren betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens, die Aufgaben eines Rechtsbeistands im Verfahren und die Möglichkeit, einen solchen selbst zu wählen, zu unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2,Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen. Eine zwangsweise Vorführung der betroffenen Person ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Kann sich das Gericht wegen aus dem Aufenthalt der betroffenen Person resultierender unverhältnismäßiger Schwierigkeiten oder Kosten keinen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, so kann die Erstanhörung im Weg der Rechtshilfe erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192610