Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 207 m

Text

römisch zwei. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

Verfahrenseinleitung

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung beantragt oder von Amts wegen, etwa auf Grund einer Mitteilung.
  2. Absatz 2,Ist die Person noch minderjährig, so kann das Verfahren frühestens drei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192609