Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110,

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte

Paragraph 110,

  1. Absatz einsDie zwangsweise Durchsetzung einer Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte hat nur dann zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine gerichtliche Entscheidung vorliegt;
    2. Ziffer 2
      eine Vereinbarung vor Gericht geschlossen wurde oder
    3. Ziffer 3
      die Obsorge vor dem Standesbeamten bestimmt worden ist.
  2. Absatz 2Eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ist ausgeschlossen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach Paragraph 79, Absatz 2, anzuordnen. Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, sind auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen, der mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Regelungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.
  3. Absatz 3Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.
  4. Absatz 4Wenn es das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt, kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge den Kinder- und Jugendhilfeträger oder die Jugendgerichtshilfe um Unterstützung, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen, ersuchen. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschließlich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts beiziehen.

Schlagworte

Obsorgeregelung, Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192600