Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDie Scheidung kann ein Ehegatte nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist.
  2. Absatz 2Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der Ehegatte aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192575