Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
BG
Paragraph 54,
01.07.2018
EheG
20/02 Familienrecht
In den Fällen der Paragraphen 50 und 52 darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Anlaß der Erkrankung.
26.04.2017
10001871
NOR40192569