Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

C. Eheschließung

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Als Standesbeamter im Sinne des Absatz eins, gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Eintragung der Ehe in das Ehebuch oder das Zentrale Personenstandsregister durchgeführt oder veranlasst hat.

Anmerkung

Zu den Aufgaben der Personenstandsbehörden auf dem Gebiet des Eherechts siehe Paragraphen 42 bis 47 PStG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,.

Schlagworte

Scheinstandesbeamter, Personenstandsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192559