Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Ermittlungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen. Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen – sofern nicht eine Berechtigung zur Zusammenarbeit nach Paragraph 10, Absatz eins, besteht – nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die Paragraphen 7, 9 bis 16, 18 bis 20, 45 Absatz eins und 2, 46 bis 51, 54, 55, 74 Absatz eins, 75, Absatz eins und 2 sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 des römisch eins. Teiles des AVG sind anzuwenden.
    Anmerkung, Absatz 3 bis Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017,)

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40192537