(2)Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die §§ 7, 9 bis 16, 18 bis 20, 45 Abs. 1 und 2, 46 bis 51, 54, 55, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 des I. Teiles des AVG sind anzuwenden.Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die Paragraphen 7, 9 bis 16, 18 bis 20, 45 Absatz eins und 2, 46 bis 51, 54, 55, 74 Absatz eins, 75, Absatz eins und 2 sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 des römisch eins. Teiles des AVG sind anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 56/2017) Anmerkung, Absatz 3 bis Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017,)