Kartellgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017,
BG
Paragraph 33
01.05.2017
09.09.2021
KartG 2005
26/01 Wettbewerbsrecht
Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde. Diese Frist wird unterbrochen, sobald mindestens einem an der Rechtsverletzung beteiligten Unternehmer oder einer beteiligten Unternehmervereinigung eine auf Ermittlung oder Verfolgung der Rechtsverletzung gerichtete Handlung der Bundeswettbewerbsbehörde bekannt gegeben wird. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre ab Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer eines Verfahrens vor einem Gericht wird in die Frist nicht eingerechnet.
10.09.2021
20004174
NOR40192501