Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs offenzulegen.
  2. Absatz 2,Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten auch für die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, genannten Verträge.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40192492