Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a,

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Vollzugsbeirat

Paragraph 42 a,

  1. Absatz einsBeim Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.
  2. Absatz 2Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);
    3. Ziffer 3
      die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches im Bundesrat jeweils den Vorsitz führt, als Sprecher der Tierschutzombudspersonen.
    Die Mitglieder werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Der Vorsitzende des Tierschutzrates (Paragraph 42,) ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.
  3. Absatz 3Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
  4. Absatz 4Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.
  5. Absatz 5Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  6. Absatz 6Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  7. Absatz 7Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:
    1. Ziffer eins
      Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;
    2. Ziffer 2
      Erarbeitung von Richtlinien für den den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;
    3. Ziffer 3
      Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, aus Sicht des Vollzuges.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40192459