Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zuchtmethoden

Paragraph 22,

  1. Absatz einsNatürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten.
  2. Absatz 2Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40192439