Kurztitel

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.04.2017

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit als ausgebildete Lehrperson
    1. Ziffer eins
      an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,
    2. Ziffer 2
      als kirchlich bestellte Religionslehrperson gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen eines Lehrer/innenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
    4. Ziffer 4
      an einer den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, bzw. des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, unterliegenden öffentlichen Schule vergleichbaren Schule im Ausland
    sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
  2. Absatz 2,Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
  3. Absatz 3,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.

Schlagworte

Lehreraustauschprogramm, Unterrichtstätigkeit, innenvermittlungs

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2017

Gesetzesnummer

20009851

Dokumentnummer

NOR40192414