Absatz eins,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit als ausgebildete Lehrperson
- Ziffer einsan einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,
- Ziffer 2als kirchlich bestellte Religionslehrperson gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,,
- Ziffer 3im Rahmen eines Lehrer/innenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
- Ziffer 4an einer den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, bzw. des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, unterliegenden öffentlichen Schule vergleichbaren Schule im Ausland
sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.