Absatz eins,Über die gemäß Paragraph 2, anzurechnenden Berufspraxiszeiten hinaus sind weitere die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, erfüllende einschlägige Berufspraxiszeiten soweit anzurechnen, als diese in Verbindung mit den gemäß Paragraph 2, anzurechnenden Zeiten das Ausmaß von zwölf Jahren nicht überschreiten.