Abfallbehandlungspflichten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
V
Anlage eins,
07.10.2017
AbfallBPV
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten sind die Überprüfungen durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.
Die Überprüfung hat gemäß Anhang A der ÖVE/ÖNORM EN 50574 (ausgegeben am 01.07.2013) auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 100 als unbeschädigt identifizierten Geräten, deren Nennfüllmengen an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW gemäß Typenschild aller 100 Geräte detailliert zu erfassen sind, zu erfolgen.
Das Wiegeergebnis an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW in Kilogramm ist nach Abzug der Masse sonstiger Bestandteile des abgesaugten Kältemittels durch die ermittelte Nennfüllmenge an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW zu dividieren. Der Nachweis der Einhaltung der vorgegebene Erfassungsmenge an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW gilt als erbracht, wenn dabei mindestens 90% der Nennfüllmenge an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW gemäß Typenschild erfasst wurden.
Die Stoffstrombilanz hat zumindest folgende Stoffströme zu umfassen:
Für die Berechnung der Erfassungsmengen an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW sind defekte Geräte auszuweisen und von der Berechnung auszuschließen. Die als intakt identifizierten Geräte sind mit der Nennfüllmenge gemäß jeweiliger Gerätekategorie zu erfassen.
Der Restgehalt an FCKW, H-FKW und H-FCKW im Kompressoröl ist jährlich (Kalenderjahr) durch eine chemische Analyse zu bestimmen und darf 0,1 Gewichtsprozent im Öl nicht überschreiten.
Die Probe für die chemische Analyse des Restgehalts an Kältemitteln im Kompressoröl ist im Zuge der Testung von mindestens 100 als intakt identifizierten Geräten entsprechend den anzuwendenden Probenahmenormen zu ziehen.
Zum Nachweis der in Paragraph 9, Absatz 6, spezifizierten Rückgewinnungsmengen ist ein Test gemäß Anhang B der ÖVE/ÖNORM EN 50574 (ausgegeben am 01.07.2013) auf Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 1 000 unbeschädigten Geräten durchzuführen.
Die Stroffstrombilanz hat zumindest folgende Stoffströme zu umfassen:
Der Restgehalt an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW im Isolierschaum ist jährlich (Kalenderjahr) durch eine chemische Analyse zu bestimmen und darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten. Die Probe für die chemische Analyse des Restgehalts an Treibmitteln im Isolierschaum ist im Zuge der Testung von mindestens 1 000 vollständigen und intakten Geräten entsprechend den anzuwendenden Probenahmenormen zu ziehen.
Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,3 Gewichtsprozent betragen. Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Kunststoffen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen.
Die Einhaltung der Vorgaben betreffend diese Restanhaftungen ist jährlich (Kalenderjahr) mittels Analysen zu belegen.
Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), angegeben als Gesamtkohlen-stoff, darf 50 mg C/m3 gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,50 kg C/h nicht überschreiten.
Die Abluftkonzentration an flüchtigen FCKW, H-FKW und H-FCKW darf 20 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 und H-FCKW/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,01 kg FCKW/h, H-FKW/h und H-FCKW/h nicht überschreiten.
Die Messungen der Abluftkonzentration an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Ein Messbericht ist zu erstellen.
Bei jeder Messung sind mindestens drei Messwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.
Die Abluftkonzentration gilt als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Einzelmessungen bei FCKW, H-FKW und H-FCKW den Wert 20 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 und H-FCKW/m3 und bei KW den Wert von 50 mg C/m3 nicht übersteigt und keiner der Einzelmesswerte mehr als 30 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 und H-FCKW/m3 bzw. bei KW 75 mg C/m3 beträgt.
Kunststoff
12.04.2021
20009849
NOR40192406