Kurztitel

Abfallbehandlungspflichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

07.10.2017

Abkürzung

AbfallBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

8. Abschnitt
Anforderungen an die Lagerung von Gärrückständen aus Biogasanlagen, die Abfälle einsetzen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsFlüssige Gärrückstände (Trockensubstanz bis max. 15 Gewichtsprozent) aus Biogasanlagen, die Abfälle einsetzen, sind in einem gasdichten Lager (entsprechend ÖNORM M7323, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998,, samt Ergänzung ÖNORM M7323/A1, ausgegeben am 1. Juli 2001) zu lagern. Das entstehende Restgas aus der Lagerung der Gärrückstände ist zu erfassen und einer Verwertung zuzuführen. Ist eine Verwertung des Restgases aus der Lagerung der Gärrückstände technisch nicht möglich, ist der Anteil an Methan im Restgas zu oxidieren.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für bestehende Biogasanlagen, die maximal 1 500 Tonnen an Abfällen als Cofermente jährlich (Kalenderjahr) einsetzen. Diese Anlagen haben die Emission aus den Gärresten durch eine optimierte Betriebsweise wie insbesondere eine längere Verweilzeit im Hauptfermenter nachweislich zu minimieren.
  3. Absatz 3Wenn eine gasdichte Abdeckung des Gärrestelagers bei bereits bestehenden Anlagen aufgrund der Gegebenheiten im Einzelfall nicht möglich ist, ist die Emission aus den Gärresten durch eine optimierte Betriebsweise wie insbesondere eine längere Verweilzeit im Hauptfermenter nachweislich zu minimieren.
  4. Absatz 4Feste Gärreste (Presskuchen) mit einer Trockensubstanz von mehr als 15 Gewichtsprozent sind zur Verminderung der Emissionen entweder unverzüglich einer geeigneten aeroben Stabilisierung zuzuführen oder in einem gasdichten Lager gemäß Absatz eins, zu lagern, wobei das Restgas zu erfassen und zu behandeln ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192401