Kurztitel

Abfallbehandlungspflichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

07.10.2017

Abkürzung

AbfallBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anforderung an die Vorbehandlung von PCB-haltigen elektrischen Betriebsmitteln

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Das Abtrennen von PCB-haltigen Ölen aus PCB-haltigen elektrischen Betriebsmitteln hat in einer geeigneten Anlage zu erfolgen, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Vor einer Verwertung von Metallteilen aus PCB-haltigen elektrischen Betriebsmitteln ist eine vollständige Zerlegung und eine Dekontamination der Metallteile vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Alle Arbeiten sind in einem räumlich abgetrennten Schwarzbereich durchzuführen. Eine Freisetzung von PCB in Luft, Boden oder Wasser ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Fußboden des Schwarzbereiches ist als öl- und lösemittelbeständige Wanne auszuführen. Ein Verschleppen von PCB aus dem Schwarzbereich ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
  4. Absatz 4,Das Entfernen von PCB-haltigen Ölen direkt am Aufstellungsort der jeweiligen ortsfesten Betriebseinrichtung oder -anlage ist nur dann zulässig, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.

Schlagworte

Betriebsanlage

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192400