Kurztitel

Abfallbehandlungspflichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

07.10.2017

Abkürzung

AbfallBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

5. Abschnitt
Verletzungsgefährdende, medizinische Abfälle

Paragraph 25,

  1. Absatz einsKanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle oder Ampullenreste, sind unverzüglich in Behälter einzubringen, die ausreichend stich- und bruchfest, flüssigkeitsdicht, fest verschließbar und undurchsichtig sind.
  2. Absatz 2Die so befüllten Behälter sind einer thermischen Behandlung zuzuführen. Behälter gemäß Absatz eins,, die ausschließlich nicht infektiöse medizinische Abfälle enthalten, dürfen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen gesammelt werden, wenn sie gesichert einer thermischen Behandlung zugeführt werden.
  3. Absatz 3Die Behälter sind vor der Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler oder vor der Einbringung in die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle dauerhaft fest zu verschließen.

Schlagworte

Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192396