Kurztitel

Abfallbehandlungspflichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

07.10.2017

Abkürzung

AbfallBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt
Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle, Farb- und Lackabfälle

Anforderungen an Lagerung und Transport

Paragraph 23,

  1. Absatz einsLösemittel und lösemittelhaltige Abfälle mit organischen Bestandteilen sind in dicht verschlossenen, lösemittelbeständigen Behältern zu lagern und zu transportieren. Die Lagerung dieser Behälter hat in geeigneten, entsprechend lösemittelbeständigen Auffangeinrichtungen zu erfolgen. Bei der Sammlung sind gasförmige und flüssige Emissionen zu vermeiden.
  2. Absatz 2Eine offene Lagerung von lösemittelhaltigen Farb- und Lackabfällen ist nur zulässig, wenn eine Erfassung und Reinigung der Abluft erfolgt.
  3. Absatz 3Halogenhaltige Lösemittel und halogenhaltige, lösemittelhaltige Abfälle dürfen nicht mit halogenfreien Lösemitteln und halogenfreien, lösemittelhaltigen Abfällen vermischt werden.

Schlagworte

Farbabfall

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192394