(3)Absatz 3Beim Betrieb von Anlagen, in denen
aus gemischter Sammlung übernommene Lithiumbatterien vor einer weiter gehenden Behandlung aussortiert und anschließend gelagert werden, oder
aus der sortenreinen Sammlung übernommene Lithiumbatterien vor einer weiter gehenden Behandlung gelagert und sortiert werden,
müssen zusätzlich zu den Anforderungen an die Sammlung und Lagerung gemäß § 17 Abs. 1 bis 8 die folgenden weiterführenden Maßnahmen erfüllt werden:müssen zusätzlich zu den Anforderungen an die Sammlung und Lagerung gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 8 die folgenden weiterführenden Maßnahmen erfüllt werden:
Erstellung von Betriebsanweisungen unter Berücksichtigung von Notfallmaßnahmen;
zumindest innerbetriebliche Unterweisung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im fachgerechten Umgang mit Lithiumbatterien unter Berücksichtigung von Notfallmaßnahmen; die Unterweisung hat nachweislich und vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen;
Verhinderung des Zugangs Unbefugter zu Lithiumbatterien;
Bereitstellung von geeigneten Löschmitteln;
regelmäßiger Informationsaustausch mit der zuständigen Feuerwehr;
Erfassung des Löschmittels im Brandfall;
Bevorratung geeigneter Gebinde für den Transport offensichtlich defekter oder beschädigter Lithiumbatterien und Zwischenlagerung dieser Batterien in diesen Gebinden;
flächendeckende Ausstattung der Sortier- und Lagerbereiche mit einer Brandfrüherkennung und Überwachung dieser Bereiche durch eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer ständig besetzten Stelle.