Abfallbehandlungspflichten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
V
Paragraph 20,
07.10.2017
AbfallBPV
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Quecksilberhaltige Knopfzellen sind zu verwerten; dabei ist Quecksilber in einem thermischen Prozess als eigene Fraktion abzuscheiden. Andere Knopfzellen sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig, technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
12.04.2021
20009849
NOR40192391