Kurztitel

Abfallbehandlungspflichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

07.10.2017

Abkürzung

AbfallBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anforderungen an die Behandlung von Bleibatterien in Behandlungsanlagen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsBleibatterien sind getrennt von allen anderen Batterien zu behandeln. Bei der Behandlung von Bleibatterien sind Blei und Kunststoff nachweislich in entsprechender Reinheit zurückzugewinnen, um sie stofflich verwerten zu können. Der Bleigehalt in den zurückgewonnenen Kunststofffraktionen darf 500 mg/kg Trockenmasse für die stoffliche Verwertung, ausgenommen für den Einsatz als Reduktionsmittel in Bleihütten, nicht übersteigen. Die Einhaltung des Grenzwertes ist einmal pro Jahr nachzuweisen. Der Nachweis ist der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 2Bei der Behandlung sind Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Bleiemissionen vorzusehen. Frei vorliegende Schwefelsäure ist zu verwerten.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192389