Absatz einsBei der Lagerung von Batterien sind folgende allgemeine Anforderungen einzuhalten:
- Ziffer einsSchutz gegen Witterungseinflüsse;
- Ziffer 2Schutz vor mechanischer Belastung, ausgenommen bei der Lagerung im Zuge der Behandlung;
- Ziffer 3Lagerung außerhalb des Einflussbereiches von Stoffen, Gemischen, Sachen und Abfällen, von denen Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen können oder die im Brand- oder Explosionsfall ein zusätzliches Gefährdungspotential aufweisen.