Kurztitel

Abfallbehandlungspflichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

07.10.2017

Abkürzung

AbfallBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Batterien

Anforderungen an die Sammlung und Lagerung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsBei der Lagerung von Batterien sind folgende allgemeine Anforderungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Schutz gegen Witterungseinflüsse;
    2. Ziffer 2
      Schutz vor mechanischer Belastung, ausgenommen bei der Lagerung im Zuge der Behandlung;
    3. Ziffer 3
      Lagerung außerhalb des Einflussbereiches von Stoffen, Gemischen, Sachen und Abfällen, von denen Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen können oder die im Brand- oder Explosionsfall ein zusätzliches Gefährdungspotential aufweisen.
  2. Absatz 2Bei der Lagerung im Zuge der Sammlung von Batterien mit flüssigen Elektrolyten sind auslaufsichere und gegen Einwirkungen der Elektrolyte beständige Gebinde zu verwenden. Dies gilt nicht für Kleinmengen von Gerätebatterien bis zu einem Gewicht von 25 kg pro Gebinde, es sei denn, es handelt sich um Batterien gemäß Absatz 5,, 7 und 8.
  3. Absatz 3Batterien auf Blei-Säure-Basis sind getrennt von allen übrigen Batterien zu lagern.
  4. Absatz 4Bei der Lagerung von Lithiumbatterien und Batteriegemischen mit Lithiumbatterien ist ein Einwirken von Wasser, Feuchtigkeit und übermäßiger Hitze zu verhindern.
  5. Absatz 5Lithiumbatterien mit einer Bruttomasse von jeweils mehr als 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie von jeweils mehr als 20 Wattstunden, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie von jeweils mehr als 100 Wattstunden, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von jeweils mehr als 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien in einer Gesamtmenge mit jeweils mehr als 2 g Lithium sind getrennt von anderen Batterien, die kein Lithium enthalten, zu sammeln und zu lagern. Eine gemeinsame Sammlung und Lagerung mit anderen Lithiumbatterien ist zulässig.
  6. Absatz 6Bei der Lagerung von Batterien gemäß den Absatz 5,, 7 und 8 sowie bei der gemeinsamen Lagerung von Lithiumbatterien gemäß Absatz 5, mit anderen Lithiumbatterien sind ergänzend zu den Anforderungen in Absatz eins,, 2 und 4 angemessene, weiterführende Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen einzuhalten, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Schutz vor Kurzschluss der Batteriepole,
    2. Ziffer 2
      Schutz vor mechanischen Beschädigungen,
    3. Ziffer 3
      getrennte Lagerung in geeigneten, gekennzeichneten Bereichen und geeigneten Gebinden unter Berücksichtigung des Brandschutzes,
    4. Ziffer 4
      getrennte Lagerung offensichtlich defekter oder beschädigter Lithiumbatterien von allen übrigen Batterien in geeigneten, hiefür spezifisch gekennzeichneten Bereichen und geeigneten Gebinden unter Berücksichtigung des Brandschutzes,
    5. Ziffer 5
      zumindest innerbetriebliche Unterweisung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im fachgerechten Umgang mit Lithiumbatterien unter Berücksichtigung von Notfallmaßnahmen. Die Unterweisung hat nachweislich und vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
  7. Absatz 7Die weiterführenden Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen gemäß Absatz 6, gelten jedenfalls auch für Lithiumbatterien, die nicht in Absatz 5, genannt sind und sortenrein oder im Gemisch mit anderen Batterien gelagert werden, wenn der Anteil an Lithiumbatterien in diesem Gemisch 10 Gewichtsprozent beträgt oder übersteigt.
  8. Absatz 8Die weiterführenden Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen gemäß Absatz 6, gelten auch für alle Lithiumbatterien, die
    1. Ziffer eins
      im Rahmen von Rückrufaktionen, die aus Sicherheitsgründen erfolgen, übernommen werden oder
    2. Ziffer 2
      die einzeln übernommen werden und offensichtlich defekt oder beschädigt sind.
  9. Absatz 9Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, der Batterienverordnung und Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, der Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2016, haben für die Zwischenlagerung von offensichtlich defekten oder beschädigten Lithiumbatterien geeignete Gebinde vorrätig zu halten.

Schlagworte

Brandgefahr, Brandfall, Sicherheitsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192388