Absatz einsDas Zerkleinern (zB Schreddern) von nicht-schadstoffentfrachteten Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist nicht zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch eine Freisetzung umweltrelevanter Stoffe in die Umwelt oder deren Verschleppung in verwertbare Fraktionen erfolgt.