Kurztitel

Abfallbehandlungspflichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

07.10.2017

Abkürzung

AbfallBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anforderungen an die Behandlung von Lampen, Flachbildschirmen sowie deren Fraktionen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsBei der Behandlung von Lampen, Flachbildschirmen und deren Fraktionen ist ein Auftreten von Quecksilber- und Staubemissionen, einschließlich diffuser Emissionen, zu vermeiden. Das während des Behandlungsprozesses freiwerdende Quecksilber und die anfallenden Stäube sind abzuscheiden.
  2. Absatz 2Eine gemeinsame Behandlung von Lampen und Flachbildschirmen ist nicht zulässig. Diese beiden Abfallarten sind in getrennten Chargen zu behandeln.
  3. Absatz 3Bei der Behandlung von Lampen ist das Leuchtpulver vom Glaskörper abzutrennen.
  4. Absatz 4Lampen sind so zu behandeln, dass der Quecksilbergehalt der Glasfraktionen zum Zweck der Verwertung 5 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigt. Für alle anderen Fraktionen zur Verwertung darf der Quecksilbergehalt jeweils 10 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigen.
  5. Absatz 5Der Anteil von Blei in der Natronkalkglasfraktion aus der Behandlung von Lampen darf 0,2 Gewichtsprozent nicht übersteigen.
  6. Absatz 6Die bei der Aufarbeitung von Lampen gewonnenen Glas- und Metallfraktionen, einschließlich der Aluminiumendkappen aus stabförmigen Lampen, sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die übrigen Fraktionen, insbesondere Leuchtpulver, sind – soweit dies technisch möglich und ökologisch zweckmäßig ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten anderer Behandlungsverfahren dieser Fraktionen nicht unverhältnismäßig sind – einer Verwertung, insbesondere in der Lampenproduktion, zuzuführen.
  7. Absatz 7Die mechanische Aufbereitung ganzer Flachbildschirme ohne eine vorherige Entnahme der quecksilberhaltigen Hintergrundbeleuchtung ist nur dann zulässig, wenn diese Aufbereitung in einer gekapselten, unter Unterdruck stehenden Anlage erfolgt. Die Abluftkonzentration an Quecksilber darf 0,05 mg/m3 nicht überschreiten.
  8. Absatz 8Flachbildschirme sind so zu behandeln, dass der Quecksilbergehalt der Fraktionen zur Verwertung 0,5 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigt.
  9. Absatz 9Die Einhaltung der in den Absatz 4,, 5 und 8 festgelegten Grenzwerte für Fraktionen aus der Behandlung von Lampen und Flachbildschirmen ist einmal pro Jahr mittels Gutachten einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt nachzuweisen. Der Nachweis ist der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  10. Absatz 10Hinsichtlich der Quecksilberkonzentration der Fraktionen zur Verwertung ist zusätzlich eine quartalsweise Eigenüberwachung durchzuführen. Der Nachweis ist der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  11. Absatz 11Die Proben zur Nachweisführung gemäß den Absatz 9 und 10 sind bis zur Quecksilberanalytik in dicht verschlossenen Behältnissen kühl zu lagern. Eine Zerkleinerung der Proben für die Quecksilberanalyse muss unter Kühlung erfolgen.

Schlagworte

Quecksilberemission, Glasfraktion

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192386