Absatz einsDie Übernahme und der Verbleib der Geräte sind nach Stückzahl je Typ (Typen 1 bis 6) fortlaufend aufzuzeichnen. Die in der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen bleiben unberührt.