Kurztitel

Abfallbehandlungspflichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

07.10.2017

Abkürzung

AbfallBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Behandlung der Geräte in Stufe 2

Paragraph 11,

  1. Absatz einsIn der Stufe 2 der Behandlung sind die FCKW, H-FKW, H-FCKW bzw. KW-haltigen Treibmittel zu beseitigen oder zu verwerten. Dazu ist der Isolierschaum mit den enthaltenen FCKW, H-FKW, H-FCKW bzw. KW in einer gekapselten Anlage unter weitest gehender Erfassung der enthaltenen Treibmittel durch eine mechanische Zerkleinerung und Entgasung zu behandeln.
  2. Absatz 2Der Restgehalt an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW im behandelten Isolierschaum darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Der Mengenanteil an Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,3 Gewichtsprozent betragen. Sonstige Kunststoffe dürfen nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent an Restanhaftungen des Isolierschaums enthalten.
  4. Absatz 4Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.
  5. Absatz 5Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), angegeben als Gesamtkohlenstoff, darf 50 mg C/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,50 kg C/h nicht überschreiten. Die Abluftkonzentration an flüchtigen FCKW, H-FKW und H-FCKW darf 20 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 bzw. H-FCKW/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,01 kg FCKW/h, H-FKW/h und H-FCKW/h nicht überschreiten.
  6. Absatz 6Bei der Entnahme von FCKW, H-FKW und H-FCKW aus Kühlgeräten hat die Rückgewinnungs-menge an FCKW, H-FKW und H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz)
    1. Ziffer eins
      bei Geräten des Typs 1: zumindest 240 Gramm pro Gerät,
    2. Ziffer 2
      bei Geräten des Typs 2: zumindest 320 Gramm pro Gerät,
    3. Ziffer 3
      bei Geräten des Typs 3: zumindest 400 Gramm pro Gerät und
    4. Ziffer 4
      bei Geräten des Typs 4: zumindest 480 Gramm pro Gerät
    zu betragen.
  7. Absatz 7Bei der Entnahme von Kohlenwasserstoffen (KW) aus Kühlgeräten hat die Rückgewinnungsmenge an Kohlenwasserstoffen (bestimmt als Reinsubstanz)
    1. Ziffer eins
      bei Geräten des Typs 1: zumindest 100 Gramm pro Gerät,
    2. Ziffer 2
      bei Geräten des Typs 2: zumindest 190 Gramm pro Gerät,
    3. Ziffer 3
      bei Geräten des Typs 3: zumindest 270 Gramm pro Gerät und
    4. Ziffer 4
      bei Geräten des Typs 4: zumindest 340 Gramm pro Gerät
    zu betragen.

Schlagworte

Brandschutz

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192382