Absatz einsIn der Stufe 1 der Behandlung ist eine Entnahme und Erfassung der FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW aus dem Kältekreislauf, eine Schadstoffentfrachtung und eine Vordemontage durchzuführen, wobei folgende Vorgaben zu erfüllen sind:
- Ziffer einsKältemittel und Kompressoröl sind gemeinsam verlustfrei abzusaugen und zu trennen.
- Ziffer 2Eine ordnungsgemäße Entleerung des Kältekreislaufes ist durch Kontrolleinrichtungen sicherzustellen, die der gewählten Absaugtechnik und der Größe des jeweils zu entsorgenden Gerätes angepasst und in die Absaugtechnik integriert sein müssen.
- Ziffer 3Die Erfassungsmenge der aus dem Kältekreislauf gewonnenen FCKW, H-FKW und H-FCKW hat, bestimmt als Reinsubstanz, im Jahresdurchschnitt mindestens 90% der zu erwartenden Masse von 126 Gramm pro intaktem Gerät zu betragen.
- Ziffer 4Die Erfassungsmenge der aus dem Kältekreislauf gewonnenen KW hat, bestimmt als Reinsubstanz, im Jahresdurchschnitt mindestens 90% der zu erwartenden Masse von 54 Gramm pro intaktem Gerät zu betragen.